Makler -
Bedingungen
Allgemeine Maklerbedingungen der IMMOTAURUS Living & Management GmbH
1. Präambel
Die allgemeinen Maklerbedingungen regeln die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen der IMMOTAURUS Living & Management GmbH (Auftragnehmerin, AN) und dem Auftraggeber (AG) bei der Erbringung von Maklerleistungen und bilden das Rahmenregelwerk für den Vertragsabschluss.
2. Primäre Rechtsgrundlagen
Wesentliche Vertragsbestandteile bilden die Maklervereinbarung samt der Nebengebührenübersicht, das Maklergesetz sowie die Immobilienmaklerverordnung und diese AMB.
3. Allgemeines
Die AN wird für den jeweiligen Geschäftspartner (AG/Interessent oder dritte Personen) im Rahmen der Maklervereinbarung (Alleinvermittlungsauftrag oder schlichter Maklervertrag) tätig und erbringt die für die Vertragsanbahnung erforderlichen Leistungen.
Der AG ist in Kenntnis, dass der Makler ein wirtschaftliches Naheverhältnis zur IMMOTAURUS Living & Management GmbH hat.
Die AN ist als Doppelmakler tätig.
4. Vergütung
Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, so sind die in der geltenden Fassung der Immobilienmaklerverordnung enthaltenen Provisionshöchstsätze vereinbart. Bei Tauschverträgen wird der Verkehrswert samt den sonstigen mitübertragenen Vermögenswerten (z.B. Einrichtung etc.) als Bemessungsgrundlage herangezogen.
4.1. Fremdleistungen
Von der AN für den AG eingeholte Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 10% Aufschlag verrechnet, falls im anzuwendenden Regelwerk keine andere Regelung vereinbart ist.
4.2. Rechnungslegung und Zahlung
Wenn im Regelwerk keine andere Vereinbarung getroffen wurde, so ist die Verrechnung der Maklerprovision mit der Vertragsunterfertigung (Kauf- oder Mietvertrag etc.) zulässig und fällig.
4.2.1. Zahlungsfrist
Als Zahlungsfrist gelten 14 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigten Vertreter als vereinbart.
4.2.2. Skonto
Ein Skontoabzug ist nicht zulässig.
5. Verzugszinsen
Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung des AG betragen 4% per anno (gesetzliche Zinsen). Bei beiderseitiger Unternehmereigenschaft betragen die Verzugszinsen 9,2%-Punkte über dem EURIBOR.
6. Haftung
Sämtliche Angebote beruhen auf den vom Abgeber erteilten Daten des jeweiligen Objektes. Weder für deren Richtigkeit, noch für deren Vollständigkeit wird von der AN Gewähr geleistet, es sei denn, dass die Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit hätte auffallen müssen.
7. Allgemeine Bestimmungen
Sollten ein oder einzelne Bestandteile dieser AMB als rechtsunwirksam erkannt werden, so berührt dies nicht die Restgültigkeit des übrigen Inhaltes. Anstatt der aufgehobenen Bestimmung wird eine solche eingesetzt, die dem Vereinbarungsinhalt wirtschaftlich am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden gelten nicht, dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.
8. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Die Parteien vereinbaren das sachlich zuständige Gericht in Graz als Gerichtsstand und Graz als Erfüllungsort.
9. Provisionspflicht
Sollte einem Interessenten ein Objekt bereits zum Erwerb oder zur Vermietung bekannt sein, so hat er bei sonstiger Anerkennung der Provisionspflicht der AN längstens einlangend binnen 14 Tagen - ab der Kontaktaufnahme durch die AN - darüber Mitteilung zu machen. Ansonsten hat er die Provision der AN zu bezahlen.
Unterbleibt der Abschluss des beabsichtigten Rechtsgeschäftes ausschließlich wegen des überwiegenden Verschuldens einer zukünftigen Vertragspartei, so hat dieselbe beide Teile der Gesamtprovision aus dem Titel des Schadenersatzes zu leisten. Gleiches gilt bei unberechtigter vorzeitiger Auflösung des Alleinvermittlungsauftrages oder bei Geschäftsabschluss mit einem anderen Makler trotz dessen aufrechten Bestandes mit der AN.
Bei Abschluss eines zweckgleichen oder ähnlichen Rechtsgeschäftes zwischen dem Interessenten und dem Abgeber ist ebenso von beiden Teilen die Provision zu leisten. Wird lediglich eine später auszuübende Option zwischen den Parteien vereinbart, so sind bei Abschluss des Optionsvertrages 50% und bei Ausübung der Option weitere 50% der Provision zu entrichten.
Bei einer Vertragsausdehnung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren besteht ebenso Verständigungs- und Provisionspflicht (z.B. Anmietung weiterer Flächen, Ankauf weiterer Liegenschaftsteile etc.).
Provisionspflicht besteht ebenso bei Weitergabe der Objektinformationen an dritte Personen und Vertragsabschluss mit diesen. Gleiches gilt, wenn ein Buchberechtigter ein Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausübt.
10. Sonstiges
Alle Beteiligten haben sich wechselseitig nach bestem Wissen gegenseitig vollständig aufzuklären, zu unterstützen, nachtägliche Änderungen bekannt zu geben, keine Informationen an dritte Personen weiterzugeben und sich allseitig an der Beibringung allfällig erforderlicher Bewilligungen zu beteiligen.
11. Datenschutz
Es gilt die DSGVO, es werden lediglich die für den Vertragsschluss erforderlichen Kundendaten und jene Daten, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, gespeichert. Auf Wunsch werden Kundendaten nach Vertragsauflösung und rechtlicher Möglichkeit über Aufforderung des Kunden gelöscht.
AGB der
Hausverwaltung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das Rechtsverhältnis zwischen Tochtergesellschaften einerseits (im Folgenden zusammen auch „der Verwalter“ genannt) und einer Wohnungseigentümergemeinschaft andererseits (im Folgenden auch WEG genannt), soweit dieses Rechtsverhältnis nicht durch konkrete Vereinbarungen im Verwaltungsvertrag abweichend ausgestaltet ist. Die Regelungen im Verwaltungsvertrag gehen den gegenständlichen AGB vor .
Der Verwalter wird mit der Verwaltung der Liegenschaft im Ausmaß des Verwaltungsvertrages und den Bestimmungen der §§ 18 ff WEG 2002 sowie der §§ 1002 ff ABGB tätig. Der Verwalter wird dadurch berechtigt, im Namen und für Rechnung der WEG zu handeln. Er ist berechtigt, im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit geeignete Stellvertreter und Substituten mit gleich ausgestatteter Vollmacht zu bestellen.
Wird im Verwaltungsvertrag nichts anderes vereinbart, so wird der Verwalter auf unbestimmte Zeit bestellt. Der Verwaltungsvertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode schriftlich gekündigt werden, sofern im Verwaltungsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Die Bestimmungen des § 20 Abs 3 WEG bleiben unberührt.
Im Fall der Beendigung des Verwaltungsvertrages hat der Verwalter Anspruch auf Entschädigung der anlässlich der Übergabe der Verwaltung entstehenden Mehrarbeit im Ausmaß eines 3 -monatigen Pauschalhonorars.
Im Fall der Vertragsbeendigung ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungstätigkeit einschließlich der Erstellung der Betriebskostenabrechnung bis zum Ablauf der Vertragsdauer durchzuführen und darf dafür auch das vereinbarte Honorar zur Verrechnung bringen.
Der Verwalter ist gemäß § 1025 ABGB berechtigt und verpflichtet, jene Geschäfte im Rahmen der Verwaltungstätigkeit fortzusetzen, die keinen Aufschub dulden , bis die WEG andere Verfügungen getroffen hat. Hierfür steht dem Verwalter ein nach Zeitaufwand zu verrechnendes Honorar zu, das dem bei Abschluss des Verwaltervertrages vereinbarten Stundensatz entspricht.
Im Fall der Beendigung des Verwaltervertrages sind sämtliche Hausunterlagen (z.B.
Versicherungspolizzen, laufende Betreuungs -, Wartungs - und Lieferverträge) unverzüglich an den neuen Verwalter oder die von der WEG namhaft gemachte Person zu übergeben. Der Verwalter ist in diesem Fall aber verpflichtet, der vo n der WEG bestellten Nachfolgeverwaltung die für die Stammdatenanlage notwendigen Daten in angemessener Frist vor dem Ende der Verwaltungstätigkeit, bzw. vor dem ihm mitgeteilten Beginn der Verwaltungstätigkeit zur Verfügung zu stellen.
Der Verwalter hat bezüglich der Dokumente und Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der erbrachten Leistungen, die er selbständig für die WEG erbracht hat, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 471 ABGB.
Im Falle der Beendigung des Verwaltungsvertrages hat der Verwalter das Recht, die Verwaltungsunterlagen aus den Jahren, für die die Anfechtungsfrist seiner Verwaltungsabrechnungen für die Wohnungseigentümer noch laufend ist, bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist und – sollte die Abrechnung angefochten werden – bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens weiter zu verwahren, jedoch hat der Verwalter der WEG oder der namhaft gemachten Nachfolgeverwaltung Fotokopien oder geeignete elektronisch erstellte Bilddateien dieser Dokumente und Belege in einem gängigen Dateiformat (PDF -Dateien, TIF - bzw JPEG - Dateien, etc.) auf einem geeigneten , mit handelsüblichen Programmen und auf handelsüblichen Computern lesbaren Speichermedium gegen Kostenersatz, zu übergeben. Nach Wegfall des Grundes, die Originalurkunden zu behalten, sind sie an die WEG oder den Nachfolgverwalter herauszugeben.
Ist gegen den Verwalter oder gegen seine Erfüllungsgehilfen vor Behörden oder Gerichten ein Verfahren hinsichtlich der Tätigkeit anhängig , ist es dem Verwalter gestattet, längstens bis zum Ende des Verfahrens die Originaldokumente zu behalten, sofern mit Kopien nicht das Auslangen zu finden ist. Sind für den Verwalter die Originaldokumente betreffend der Beweisführung unabdingbar, so ist der WEG bzw den Eigentümern und/oder der Nachfolgeverwaltung jederzeit zu Bürozeiten , gegen Vorankündigung und Kostenersatz, Einsicht in diese Originalunterlagen zu gewähren.
Überweisungsbelege und Zahlscheinabschnitte sowie Kontobelege von Bankkonten, die für die WEG geführt werden, sind im Original zu übergeben, sofern der Verwalter nicht ein berechtigtes rechtliches Interesse nachweisen kann, die Originalbelege bei seinen Unterlagen zu behalten. Liegt dieses Interesse vor, so hat der Verwalter der WEG Kopien der entsprechenden Belege zu übergeben und derselben oder der Nachfolgeverwaltung über deren Verlangen jederzeit wie oben beschrieben Einsicht zu geben.
Nach Wegfall dieses Interesses sind die Originalbelege ohne Verzug an die WEG herauszugeben.
Der Verwalter ist im Rahmen seiner Vollmacht berechtigt, die WEG vor Gerichten und Behörden (z.B.
Baubehörden, Finanzbehörden, Schlichtungsstellen, Land, etc.) zu vertreten. Zu diesem Zweck wird der Verwalter zum Machthaber im Umfang einer Prozessvollmacht im Sinne des § 31 ZPO bestellt sowie bevollmächtigt, berufsmäßige Parteienvertreter iSd § 31 ZPO bzw § 10 AVG und/oder anderer einschlägiger Verfahrensvorschriften zu bestellen. Weiters ist der Verwalter berechtigt, Geld oder Sachwerte einschließlich der mit der Liegenschaft im Zusammenhang stehenden Steuerguthaben jedweder Art in Empfang zu nehmen und darüber rechtswirksam zu quittieren.
Der Verwalter ist gem. § 77 Abs 1 GBG berechtigt und bevollmächtigt, für d ie WEG sowie für die einzelnen Mit - bzw. Wohnungseigentümer Grundbuchsgesuche in folgenden Angelegenheiten einzubringen:
1. Verwalterbestellung, 2. Bestellung eines Eigentümervertreters , 3. Vorzugspfandrechte gem § 27 WEG 2002, 4. Pfandrechten zur Besicherung von Instandhaltungsdarlehen gem § 28 Abs 1 Z 3 WEG 2002 sowie Erwirkung von Rangordnungsanmerkungen im Zusammenhang damit , 5. Abweichende Aufteilungsschlüssel, geänderte Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten sowie Vereinbarungen über die Aufteilung der Erträgnisse .
Im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht ist der Verwalter berechtigt, Schriftstücke von Behörden als Zustellbevollmächtigter der WEG in Empfang zu nehmen.
Die dem Verwalter zustehenden Vertretungsbefugnisse vor Gerichten und Behörden gelten sinngemäß auch für einen von ihm bestellten Stellvertreter bzw. Substituten.
Die WEG kann gegenüber Forderungen des Verwalters weder die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklären noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Ist d ie WEG oder der Eigentümer Verbraucher im Sinne des KSchG, ist er zur Aufrechnung nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verwalters berechtigt, die im rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des der WEG stehen und die gerichtlich festgestellt oder vom Verwalter schriftlich anerkannt worden sind.
Der Verwalter verfügt über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Haftpflichtsumme von derzeit mindestens EUR 1.000.000,00. Seine Haftung ist mit der Versicherungssumme begrenzt. Sollte sich bei der Überwachung des bestehenden
Versicherungsschutzes herausstellen, dass die Vornahme von Änderungen (z.B. Kündigung oder Neuabschluss von Versicherungsverträgen) zweckmäßig ist, ist dies vom Verwalter durchzuführen.
Der Verwalter haftet nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verschuldete Schadenszufügung. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für Personenschäden.
Der Verwalter haftet für im Rahmen seiner Leistungserbringung beauftragte Dritte, die nicht seine Dienstnehmer sind, nur, wenn ihn bei der Auswahl dieser Dritten grob fahrlässig oder vorsätzlich ein Verschulden trifft. Dies gilt auch für die Bestellung von Substituten.
Der Verwalter haftet aus Fehlleistungen nur gegenüber der WEG , nicht jedoch gegenüber dritten Personen. Die Haftung für reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche verjähren binnen ein em Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis.
Der Verwalter ist berechtigt, sich bei der Erfüllung der eigenen Vertragspflichten im Rahmen der ordentlichen Verwaltung geeigneter Personen zu bedienen. Der Verwalter haftet dafür im Rahmen der Gehilfenhaftung im Sinne des §§ 1313a, 1315 ABGB.
Der Verwalter hat nach Erstattung der Vorausschau gem. § 20 Abs. 2 WEG für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinaus gehen und für größere Verbesserungsarbeiten rechtzeitig mindestens drei Angebote von Professionisten und erforderlichenfalls von Banken einzuholen sowie die Eigentümer über die vorhandenen Rücklagen und die Konditionen der Finanzierung aufzuklären.
Wenn die Vertretung de r WEG im Zusammenhang mit der verwalteten Immobilie durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Behördenverfahren aufgrund der Komplexität des Streitgegenstandes im rechtlichen Interesse derselben gelegen ist, so hat der Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung Aufträge zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu erstatten. Dies gilt insbesondere auch für die Einhebung der von den Miteigentümern zu leistenden Wohnbeiträge (rückständige Betriebskosten und Einzahlungen in die Reparaturrücklage nach gehöriger schriftlicher Mahnung, oder sonstige an die WEG zu leistenden verpflichtenden Zahlungen) oder im Rahmen der Geltendmachung oder Abwehr von sonstigen Forderungen von und gegen Eigentümer und Vertragspartner der WEG. Das Honorar der Rechtsvertretung ergibt sich, wenn hierüber kein gesonderter Beschluss mit der Eigentümergemeinschaft gefasst wurde, nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz bzw den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK).
Der Verwalter ist bei Maßnahmen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung (nach erfolgter rechtswirksamer Beschlussfassung ) berechtigt, die Rechnungen der beauftragten Professionisten zu begleichen, wobei erforderlichenfalls die von der WEG beschlossene Finanzierungsvariante heranzuziehen ist.
Der Verwalter ist nicht verpflichtet, für jegliche Zahlungen mit Eigenmitteln in Vorlage zu gehen.
Sollten notwendige und fällige Zahlungen an Gerichte, Behörden und/oder Vertragspartner der WEG trotz gehöriger und rechtzeitiger Information derselben (wie u.a. die jährliche Vorausschau gem § 20 Abs WEG) im rechtlichen Interesse de r WEG geleistet werden müssen und stehen dafür parate Geldmittel (Rücklagen) nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung und können diese auch nicht rechtzeitig von den Eigentümern eingehoben werden, so ist der Verwalter berechtigt (siehe unten), im Interesse der WEG auch ohne konkrete Vereinbarung bzw Anbotslegung Fremdmittel zu ortsüblichen Konditionen zur Begleichung dieser fälligen Forderungen in Anspruch zu nehmen, um Verzugsfolgen von der WEG abzuwenden. Für allfällige Nachteile haftet der Verwalter nicht gem § 1035 ABGB.
Jegliche Fremdmittelaufnahme hat nach den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Eine Fremdmittelaufnahme ist auch durch Beschlussfassung der WEG ohne Anbotslegung durch den Verwalter möglich.
Der Verwalter ist ausschließlich bei Gefahr im Verzug, nämlich in jenen Fällen, in denen es sich um die Abwendung unmittelbar drohender Gefahren oder Beschädigungen an dem von ihm verwalteten Eigentumsobjekt oder von Personen handelt , berechtigt, ohne Eigentümerbeschluss geeignete Professionisten zu beauftragen . Der Verwalter haftet gemäß § 1010 ABGB für die Tätigkeit dieser Personen nur dann, wenn er ihnen das Geschäft ohne Not aufträgt, ansonsten haftet er nur für das Auswahlverschulden.
Die Kosten jeglicher beauftragter Professionisten sind im Verwaltungshonorar nicht enthalten, sondern von der WEG nach Rechnungslegung zusätzlich zu bezahlen , sofern dieselben nicht in der Rücklage Deckung finden.
Besteht Gefahr im Verzug oder sind unbedingt notwendige Erhaltungsmaßnahmen, die trotz gehöriger jährlicher Vorausschau und verwalterischer Sorgfalt nicht erkennbar und/oder voraussehbar waren, so ist der Verwalter berechtigt, die notwendigen Professionisten zu beauftragen, um bereits entstandene Schäden zu begrenzen oder unmittelbar drohende Schäden abzuwenden.
Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Liegenschaft im Interesse aller Mit - und Wohnungseigentümer sicher zu stellen, sind dieselben zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:
1. Jeder Mit- bzw. Wohnungseigentümer hat dem Verwalter einen allfälligen Eigentümerwechsel seines Wohnungseigentumsobjektes wie auch eine Änderung seiner Korrespondenzadresse unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.
2. Erkannte Schäden an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft und ernste Schäden des Hauses sowie in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten sind dem Verwalter ohne Verzug anzuzeigen, sofern dieser nicht nachweislich bereits Kenntnis von dem Schaden hat.
3. Jeder Mit- bzw. Wohnungseigentümer hat nach vorheriger Terminvereinbarung den Zutritt zu seinem Wohnungseigentumsobjekt durch den Verwalter bzw. von ihm beauftragten Dritte n für Ablese-, Überprüfungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu dulden.
4. Sind mehrere Personen Miteigentümer eines Wohnungseigentumsobjektes (Eheleute, Eigentümerpartnerschaft), so sind sie verpflichtet, dem Verwalter schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen, der berechtigt ist, Willenserklärungen abzugeben und Zustellungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Liegenschaft stehen, in Empfang zu nehmen. Gleiches gilt für Mit- bzw. Wohnungseigentümer, die sich ununterbrochen mehr als 2 Monate im Ausland aufhalten.
Für die unte n detailliert angeführten Verwaltungsleistungen erhält der Verwalter vo n der WEG bzw dem Eigentümer eine pauschale Hausverwaltungsvergütung, welche im Verwaltungsvertrag vereinbart wird.
Für die nicht im Pauschalhonorar enthaltenen Verwaltungsleistungen erhält der Verwalter folgende Entlohnung:
Für die Betreuung und Abwicklung von Großreparaturen sowie Verbesserungsmaßnahmen wird ab einer Gesamtauftragssumme von EUR 5.000,00 (netto) ein Bauhonorar in Höhe von 5 % der Nettorechnungssumme zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet. Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen ist in Regie nach Stunden nach gesondertem Auftrag zu verrechnen und findet in der pauschalen Verwalterentlohnung keine Deckung. Maklerleistungen werden mit 3% des Kaufpreises zuzüglich USt iSd MaklerG bzw nach den Höchstsätzen der Immobilienmaklerverordnung verrechnet.
Die sonstigen Zusatzleistungen werden ausschließlich nach entsprechender Beschlussfassung oder nach Besprechung in der Eigentümerversammlung in Regie nach Stunden verrechnet. Das netto- Stundenhonorar beträgt derzeit für
Geschäftsführer, Prokurist: EUR 175,-- Jurist: EUR 150,-- Hausverwalter, Buchhalter, Techniker in leitender Funktion EUR 95,-- qualifizierter Mitarbeiter EUR 85,-- sonstiger Mitarbeiter EUR 50,--
Wertsicherung: Das Verwaltungshonorar wird zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe verrechnet (im Folgenden auch „Brutto -Honorar“). Das vereinbarte Verwaltungshonorar (dies umfasst sowohl die pauschale Hausverwaltungsvergütung, das Honorar für die Zusatzleistungen als auch das Stundenhonorar) wird auf dem von der STATISTIK AUSTRIA verlautbarten Tariflohnindex 16 (TLI 16) nach oben oder unten wertgesichert, sofern im Verwaltervertrag keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird; dies mit dem Hinweis, dass der überwiegende Teil der Ausgaben einer Verwaltung und der Aufwendungen in der Verwaltung direkt und indirekt auf den Entwicklungen der Lohnkosten basi ert. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die Indexzahl für August 2026 . Die Wertsicherung erfolgt jeweils im Jänner eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der Index für den Monat November des Vorjahres gegenüber dem Index für den Monat November des Vorvorjahres ändert. Die Nichtgeltendmachung der Indexsteigerung durch den Verwalter stellt keinen Verzicht auf die Wertsicherungsvereinbarung dar . Sollte der Index nicht mehr verlautbart werden, so tritt an seine Stelle ein dem Index am ehesten vergleichbare r Index der STATISTIK AUSTRIA oder einer ähnlichen Institution. Ein Absinken des Verwaltungshonorars aufgrund der Wertsicherungsvereinbarung ist jedenfalls ebenfalls möglich.
Zahlungen der WEG, bzw. der Eigentümer an den Verwalter sind so zu leisten, dass sie dem Verwalter in voller Höhe und spätestens am letzten Tag der dafür zur Verfügung stehenden Frist am vom Verwalter bekanntgemachten Konto gutgeschrieben sind.
Neben dem vereinbarten Verwaltungshonorar sind dem Verwalter die für die WEG bezahlten tatsächlichen Auslagen, Gebühren und sonstige Kosten zu ersetzen (dazu gehören insbesondere Portospesen, Fahrtspesen von und zu Terminen, die vom Verwalter im Interesse de r WEG wahrgenommen werden (Rechtsgrundlage ist das GebAG bzw das amtliche Kilometergeld idgF), Kosten für notwendige Grundbuchsauszüge, für die notwendige Beschaffung von Urkunden aus dem Grundbuch und aus dem Firmenbuch, Gebühren für die Einholung von Meldeauskünften, Fotokopien, Bankspesen für solche Konten, die im alleinigen Interesse de r WEG geführt werden, etc.). Alle diese Kosten und Aufwendungen sind dem Verwalter nur dann zu ersetzen, wenn er sie der WEG gegenüber abrechnet und die diesbezüglichen Belege zur Einsicht bereithält.
Der Verwalter ist berechtigt, zusätzlich zum Verwaltungshonorar Barauslagen wie Verfahrens -, Sachverständigen-, Rechtsanwalts -, Dolmetsch -, Zeugen - oder sonstige Gebühren, (Bank -) Spesen, Porto, Sicherheitsleistungen etc weiter zu verrechnen und erforderlichenfalls Akontozahlungen gegen spätere Rechnungslegung (zB für gerichtliche Kostenvorschüsse) einzuheben. Er hat sich mit der WEG oder den Eigentümern nach Rechnungserhalt umgehend zu verrechnen.
Leistungen, die der Verwalter im Auftrag oder im überwiegenden Interesse eines oder mehrerer Eigentümer (Miteigentümer) erbracht hat und die nicht mit der WEG zur Verrechnung gelangen können, sind von dem bzw. von den Eigentümer(n) gesondert zu entlohnen, in deren Auftrag die Leistungen erbracht wurden . Diese Zusatzleistungen im Auftrag einzelner Mit - bzw.
Wohnungseigentümer werden in Regie nach Stunden bzw. einem angemessenen Pauschalhonorar abgerechnet. Derartige über Auftrag einzelner Mit- bzw. Wohnungseigentümer erbrachte Leistungen sind beispielsweise:
Umsatzsteuervoranmeldungen bei Bedarf für einzelne Wohnungseigentümer, - Einkommenssteuerbeiblätter bei Bedarf für einzelne Wohnungseigentümer , - Erstellung besonderer Abrechnungen (Stichtagsabrechnungen) , - Vermietung einzelner Wohnungseigentumsobjekte im Auftrag des jeweiligen Wohnungseigentümers samt den damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen wie Vergebührung des Mietvertrages, Vorschreibung von Mietzins und Betriebskosten, Beauftragung von Mietzins- und Räumungsklagen, Mietvertragserstellung etc.
Beratung bei Kauf- und Verkauf bzw Vermietung von Einheiten, Erstattung von Fruchtgenussvereinbarungen, Beurteilung von Gutachten, Beantwortung von Anfragen, etc.
Mangels gesonderter Vereinbarungen sind Verhandlungstätigkeiten bei Förderstellen, Behörden und Gerichten, sowie im Zuge von Finanzamtsprüfungen oder ähnliche Tätigkeiten, die nicht in den ordentlichen Aufgabenbereich des Verwalters fallen, nicht vom Verwaltungshonorar umfasst und daher gesondert zu entlohnen.
Wird der Verwalter von der WEG mit Tätigkeiten beauftragt, die mit der Erwirkung von Förderzusagen in Zusammenhang stehen, so steht dem Verwalter das diesbezüglich vereinbarte Entgelt auch dann zu, wenn die Förderung trotz seiner sachkundigen Bemühungen nicht gewährt wird.
Die Organisation von Eigentümerversammlungen und der Zeitaufwand für die Teilnahme an Eigentümerversammlungen, ist mangels gesonderter Vereinbarungen bei mehr als in zweijährigen Intervallen stattfindenden Eigentümerversammlungen nicht vom pauschal vereinbarten
Verwalterhonorar umfasst, sondern gesondert zu entlohnen. Gleiches gilt für Fahrtkosten zum Ort der Eigentümerversammlung (amtliches Kilometergeld), sofern diese nicht in den Räumlichkeiten des Verwalters stattfindet.
Sollte die Abhaltung von Eigentümerversammlungen in den Räumlichkeiten des Verwalters nicht möglich sein, so sind sie an dafür geeigneten öffentlich zugänglichen Orten durchzuführen.
Eine aliquote Honorarabrechnung erfolgt, sofern der Verwaltungsvertrag fristwidrig beendet wird oder wenn die WEG einen an den Verwalter erteilten Auftrag widerruft.
Die Tätigkeit des Verwalters bei der Durchführung von größeren Sanierungen oder bei Großreparaturen am oder im Verwaltungsobjekt, die über die laufende Instandhaltung zwecks Erhaltung des Verwaltungsobjekts im vertragsgemäßen Zustand hinausgehen, ist durch das pauschale Verwaltungshonorar nicht gedeckt und ist gesondert im Ausmaß der nach dem Gesetz determinierten Vorgaben zu entlohnen. Hierfür sind die gesetzlichen Bestimmungen der außerordentlichen Verwaltung zu beachten (Beschlussfassung, Angebote).
Der Verwalter verpflichtet sich, Anfragen von Eigentümern und deren Beauftragten (Rechtsanwälte und Notare, Steuerberater ), die diese etwa aus Anlass der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Veräußerung von Einheiten oder der vorzeitige r Tilgung von Darlehen, die auf dem Wohnungseigentumsobjekt pfandrechtlich sichergestellt sind, an den Verwalter richten, innerhalb angemessener Frist zu beantworten. Der Verwalter ist berechtigt, dem jeweiligen Wohnungseigentümer zur Abgeltung seines diesbezüglichen Zeitaufwandes ein angemessenes Honorar in Rechnung zu stellen.
Der Verwalter ist berechtigt, der WEG nicht nur die von den Auskunftsstellen verrechneten Gebühren und Spesen für die Einholung von Informationen und Auskünften über Vertragspartner der WEG in Rechnung zu stellen, sondern auch den damit verbundenen notwendigen Zeitaufwand.
Der Verwalter verrechnet für seinen Zeitaufwand bzw den Zeitaufwand seiner Mitarbeiter für die Erbringung solcher besonderen Tätigkeiten gemäß den obgenannten Stundensätzen in Regie.
Leistungen in Bezug auf die ÖNORM B 1300 (bzw. nachfolgender ÖNORMEN, Vorschriften etc), welche nicht vom Verwalter durchgeführt werden können oder dürfen, werden durch gesondert beauftragte Fachkräfte durchgeführt. D ie dafür anfallenden Kosten werden der WEG angelastet. Tätigkeiten des Verwalters in Bezug auf die ÖNORM B 1300 sind durch das Verwaltungshonorar nicht gedeckt und werden nach Aufwand mit dem Stundensatzhonorar (maximal aber mit der Höhe eines monatlichen Verwaltungshonorars) der WEG verrechnet. Gleiches gilt erforderlichenfalls für die Einholung von Elektroattesten oder die Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen.
Folgende Leistungen finden im Pauschalhonorar Deckung:
Übernahme der für die Abwicklung der Verwaltung erforderlichen Unterlagen der WEG oder der Vorverwaltung und deren ordnungsgemäße Verwahrung insbesondere auch in entsprechender Anwendung der steuerlichen Vorschriften und nach den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
Abwicklung des mit der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft im Zusammenhang stehenden Schriftverkehrs mit den Mit - bzw. Wohnungseigentümern sowie Behörden und Gerichten soweit diese Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit gesondert zu honorierenden Verwaltungsleistungen (siehe unten) stehen.
Vertretung de r WEG bzw der Eigentümer vor Verwaltungs - und sonstigen Behörden und Wahrnehmung von Behördenterminen, soweit diese Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit gesondert zu honorierenden Verwaltungsleistungen (siehe unten) stehen.
Laufende Optimierung sämtlicher Kosten und Erträge sowie Evaluierung aller Dienstleister, Professionisten und Lieferanten.
Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen gemäß § 25 Wohnungseigentumsgesetz alle 2 Jahre, bei Notwendigkeit im Rahmen geplanter oder laufender Erhaltungs -/ Sanierungsarbeiten auf der Liegenschaft zum Zwecke der Informationsweitergabe und des Abstimmungsbedarfs auch mehrmals, ohne zusätzliches Entgelt.
Einberufung der ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung, zu der alle Wohnungseigentümer unter Einhaltung einer Frist von wenigstens 14 Tagen postalisch und per Stiegen - Aushang unter Angabe der Tagesordnung geladen werden; dabei ist darauf zu achten, da ss die Eigentümerversammlung nicht zur allgemeinen Urlaubszeit (Juli, August, Weihnachts-, Oster- und Semesterferien) stattfindet;
Angabe der Tagesordnung in leicht verständlicher Weise unter Hinweis auf etwaige Punkte der Beschlussfassung;
Organisation eines externen Versammlungsraumes sofern kein geeigneter Raum auf der verwalteten Liegenschaft zur Verfügung steht;
Leitung und organisatorische Abwicklung der ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung;
Erstellung des Protokolls über die Versammlung in Form eines Ergebnisprotokolls insbesondere über die Ergebnisse von Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse, eine Niederschrift und Versand an alle Wohnungseigentümer sowie Aushang im Objekt gemäß § 5 Abs 3 WEG;
Umsetzung der gefassten Beschlüsse.
Information de r WEG bzw der Eigentümer über alle w esentlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Liegenschaft.
Aushang von 24 Stunden Notrufnummer n der zu bestellenden Professionisten außerhalb der Geschäftszeiten.
Mindestens jährliche Objektbegehung mit Fotodokumentation und Begehungsprotokoll.
Mitwirkung an der Aufstellung und Änderung von Hausordnungen für im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Einrichtungen und Anlagen, z.B. Waschküche, Aufzug, etc.
Überwachung der Einhaltung der jeweils gültigen Haus - und Nutzungsordnungen durch von der Eigentümergemeinschaft beauftragte Dritte (z.B. Hausbesorger, Hausbetreuungsunternehmen) und Abmahnung bei Verstößen im Namen der Eigentümergemeinschaft.
Mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung gegenüber der Eigentümergemeinschaft oder Eigentümern einschließlich Gewährung der Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen.
Führung des erforderlichen Telefon - und Schriftverkehrs mit den Wohnungseigentümern und Dritten (z.B. Mietern, Nutzungsberechtigten).
Einweisung und laufende Anleitung des Hausbetreuungspersonals .
Abmahnung und gegebenenfalls Kündigung von Hausbetreuungspersonal .
Abschluss aller zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Verträge insbesondere:
1. Vertragsabschluss mit einem Hausbetreuungsunternehmen;
2. Versicherungen;
3. Wartungsverträge betreffend technische Anlagen.
4. Verträge über die Anschaffung von Gebrauchsgegenständen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, z.B.
Gartengeräte, Reinigungsgeräte u. -maschinen etc.;
5. Lieferungsverträge z.B. über die Lieferung von Strom, Wasser, Gas, Heizöl, kommunale Dienstleistungen, etc.;
6. Werkverträge zur Instandhaltung und Instandsetzung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft, insbesondere mit Professionisten, Technikern, Architekten, etc. soweit diese Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit gesondert zu honorierenden Verwaltungsleistungen (siehe unten) stehen;
Verträge mit Kreditinstituten über die Führung von Bankkonten, Anlage von Geldern und Aufnahme von Darlehen (nach Beschluss der Eigentümergemeinschaft) soweit diese Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit gesondert zu honorierenden Verwaltungsleistungen stehen;
Verträge über die Erstellung der nutzungsabhängigen Heizkosten- und Warmwasserabrechnung;
Bearbeitung von Versicherungsverträgen und Schadensabwicklung sofern das Miteigentum betroffen ist;
Teilnahme am rechtsgeschäftlichen Verkehr als Vertreter der Wohnungseigentümer.
Erteilung von Informationen an die Wohnungseigentümer über wesentliche Vorgänge, insbesondere über den Inhalt von gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Klagen oder Anträgen in Wohnungseigentumssachen.
Beauftragung und Information eines Rechtsanwaltes ausgenommen Sonderfälle.
Erstellung der Vorschau über die in absehbarer Zeit notwendigen, über die laufende Instandhaltung hinausgehenden Erhaltungsarbeiten und die in Aussicht genommenen Verbesserungsarbeiten, die dafür erforderlichen Beiträge zur Rücklage sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Bewirtschaftungskosten und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen bis zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode gemäß § 20 Abs 2 WEG.
Erstellung der monatlichen Vorschreibungen der liegenschaftsbezogenen Aufwendungen (Akontozahlungen).
Inkasso und nötigenfalls klagsweise Betreibung betreffend die Beitragszahlungen der Mit- und Wohnungseigentümer sowie Überwachung der Zahlungstermine für die laufenden Akontozahlungen der Mit- und Wohnungseigentümer.
Wahrung der Rechte der Eigentümergemeinschaft gegenüber säumigen Wohnungseigentümern unter Beachtung der Bestimmungen des § 20 Abs 5 und § 27 Abs 2 WEG 2002.
Laufende Kontrolle der Betriebskosten samt allfälliger Anpassung.
Abwicklung des gesamten die Liegenschaft betreffenden Zahlungsverkehrs.
Erstellung der Jahresabrechnung über die Liegenschaftsaufwendungen und Bewirtschaftungskosten gem § 34 WEG.
Erstellung der erforderlichen steuerlichen Erklärungen (Voranmeldungen und Jahreserklärung für die Umsatzsteuer) für die Eigentümergemeinschaft , Abrechnung der Benutzungsgebühren für Gemeinschaftseinrichtungen (wie Waschmaschine, Sauna, Pool, Partyräume, etc.).
Überwachung des baulichen und technischen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums, erforderlichenfalls unter Beiziehung von Sonderfachleuten auf Kosten der Eigentümergemeinschaft.
Beratung der Eigentümergemeinschaft über die Notwendigkeit der Vornahme von Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen.
Einholung von Kostenvoranschlägen, Erteilung von Aufträgen und Rechnungsprüfung bei Erhaltungsmaßnahmen sowie Verbesserungsarbeiten bis zu einer Auftragssumme von jeweils brutto EUR 5.000, -- im Einzelfall (siehe auch unten).
Abwicklung, Beauftragung, Überwachung und Abrechnung von erforderlichen Service -,
Wartungs- und Reparaturarbeiten.
Evidenzhaltung und termingerechte Führung der für den Betrieb erforderlichen Bescheide, Protokolle, Betriebs- und Wartungsrichtlinien, Pläne, Anlagenbeschreibungen, Kontroll - und Wartungsaufzeichnungen, Prüfbücher, Wartungs - und Terminpläne.
Rüge festgestellter Mängel bei den Auftragnehmern.
Veranlassung von sofortigen Maßnahmen in dringenden Fällen - z.B. Rohrbruch, Brand oder Sturmschäden, dringende Reparaturen, etc.
Veranlassung der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachverständige und den Technischen Überwachungsverein (TÜV) wie z.B. für Heizung, Aufzüge, Blitzschutzanlagen, Lüftungs - und CO 2-Anlagen, Garagentorantriebe, Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscher, Löschwasserleitungen, Brandschutztüren, Rauchabzugsklappen, Brandschutzanlagensteuerungen etc.).
Folgende Leistungen werden gegen gesondert verrechnetes Honorar, sofern keine Pauschale im Verwaltervertrag vereinbart wird, in Regie nach den obgenannten Stundensätzen erbracht:
Abwicklung des mit der Verwaltung der Liegenschaft im Zusammenhang stehenden Schriftverkehrs mit den Wohnungseigentümern und Behörden, soweit es Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung betrifft bzw. über den üblichen Umfang hinausgeht.
Führen von Schlichtungsstellen - und Gerichtsverfahren, sofern kein Rechtsanwalt zu beauftragen ist.
Übergabe der Verwaltungsunterlagen bei Ende der Verwaltungstätigkeit.
Erstellung oder Wiederherstellung fehlender Verwaltungsunterlagen, die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich und bei Verwaltungsübernahme nicht vorhanden sind.
Teilnahme an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren als Zeuge oder Parteienvertreter.
Erstattung von polizeilichen Anzeigen im Falle von Vandalismusschäden, Einbrüchen oder Einbruchsversuchen in Allgemeine Teile der Liegenschaft, etc.
Abhaltung von zusätzlichen Wohnungseigentümerversammlungen außerhalb des zweijährigen Intervalls bzw. bei Notwendigkeit im Rahmen von geplanten/durchzuführenden Erhaltungs - oder Sanierungsarbeiten.
Geltendmachung und Verfolgung von Schadenersatzansprüchen sowie Gewährleistungsansprüchen aller Art.
Abschluss und Auflösung von Mietverträgen über allgemeine Teile der Liegenschaft an hausfremde Dritte nach Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft; Vornahme der damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsmaßnahmen wie Mietzinsvorschreibung, Inkasso, Mahnwesen sowie allfällige Beauftragung von Mietzins- und Räumungsklagen samt Exekution.
Aufnahme, Verwaltung, Abrechnung sowie Rückzahlung von Instandhaltungsdarlehen;
pauschale Vergütung von 4,5% der Darlehenssumme, maximal EUR 2.000,00 je aufgenommenem Darlehen.
Erstellen von Abrechnungen für die Liegenschaftsaufwendungen und Bewirtschaftungskosten für von Anteilen abweichende Abrechnungseinheiten bzw. nach abweichenden Aufteilungsschlüsseln sowie Erstellung der Abrechnungen nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz.
Betreuung und organisatorische Abwicklung von Großreparaturen sowie Verbesserungsmaßnahmen mit einer Auftragssumme von mehr als EUR 5.000,00 (netto) im Einzelfall. Dieser Leistungspunkt untergliedert sich in folgende Teilleistungen:
1. Projektierung des Bauvorhabens: Planung des Bauvorhabens, Organisation der Ausschreibung durch Dritte (technische Fachleute) oder Einholen von Angeboten und Kostenvoranschlägen, wirtschaftliche Überprüfung und Wertung der Angebote, allenfalls Führen notwendiger Verhandlungen mit Behörden, Sonderfachleuten und sonstigen mit der
Planung im Zusammenhang stehenden Dritten (technischen Fachleuten) , Aufstellung eines Finanzierungskonzeptes bei Auftrag auch unter Berücksichtigung von Förderungsmöglichkeiten; Fertigstellung der Projektunterlagen; allenfalls Vorbereitung und Durchführung der Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft sofern es sich um keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt od er sonstige Maßnahme n, deren Durchführung einer vorausgehenden Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft vorbehalten ist.
Auftragserteilung: Vergabe der (beschlossenen) Leistungen; allenfalls klärende Gespräche und Vertragsverhandlungen mit Anbotslegern.
Abwicklung des Bauvorhabens: Überwachung des Projektablaufes wie z.B. Einhaltung des Bauzeitplanes, Rechnungsprüfung, umsatzsteuerrechtliche Abwicklung, Haftrücklass - und Deckungsrücklass -überwachung sowie Evidenzhaltung von Gewährleistungsfristen.
Nicht zu den Leistungspflichten des Verwalters gehören alle Aufgaben im Zusammenhang mit technischen Belangen der Bauprojekte (z.B. Architektenleistungen, Zivilingenieurleistungen, Leistungen von technischen Büros, örtliche Bauaufsicht, Baustellenkoordinat ion, SiGe-Pläne etc.). Mit der Erbringung dieser Leistungen werden vom Verwalter im Namen und auf Kosten der WEG hierzu befugte Fachunternehmen beauftragt.
Die Erlangung von für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Bau - bzw Betriebsbewilligung etc) w ird auf Kosten der WEG an geeignete (Rechts-)Vertreter vergeben.
Durchführung bzw Bewilligung baulicher Veränderungen durch Eigentümer (Umbauten, Ausbauten, Zubauten, Revitalisierung) nach vorheriger Beschlussfassung der WEG .
Folgende Leistungen sind im Leistungsbild nicht enthalten und sind gesondert zu beauftragen und zu entlohnen:
Tätigkeiten des Gewährleistungsmanagements im Zusammenhang mit der Errichtung der Liegenschaft oder der Umsetzung von Großreparaturen wie zB Evidenzhaltung von Fristen und Terminen von Begehungen, Koordinieren von Terminen zwischen den Gewerken und den Wohnungseigentümern, etc. (davon ausgenommen die Weiterleitung von Mängeln an den Bauträger/Gewährleistungsabwickler für allgemeine Teile der Liegenschaft bzw.
Ermöglichen des Zugangs zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft zwecks Besichtigung zur Mängelbeseitigung).
Vermietung von im Wohnungseigentum stehenden Flächen an Dritte.
Tätigkeiten, die nicht für die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern die im Interesse eines einzelnen oder die im überwiegenden Interesse einzelner Wohnungseigentümer sind.
Sofern der Verwalter Bauarbeiten im Verwaltungsobjekt zu beauftragen hat, auf die die Bestimmungen des BauKG zur Anwendung kommen, so ist der Verwalter im Interesse und auf Kosten de r WEG beauftragt und bevollmächtigt, auch jene Aufträge zu erteilen und Schritte zu setzen, die dem Bauherrn im Sinne des BauKG obliegen.
Der Verwalter hat entweder die erforderlichen Aufträge zur Bestellung eines Projektleiters nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit zu erteilen und diesem die Verpflichtungen des Bauherrn gemäß § 9 BauKG zu übertragen oder selbst Planungs - und
Baustellenkoordinatoren zu marktüblichen Bedingungen und im gesetzlichen Umfang nach erfolgter Ausschreibung zu beauftragen.
Der Verwalter hat die gegebenenfalls im Zuge der Durchführung der Baustelle erforderlichen Unterlagen für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG zu verwahren.
Datenschutz: auf die gesondert aufliegende Datei zu den Richtlinien des Datenschutzes wird hingewiesen.
Stand: 14.07.2026